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Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
 Sie beziehen Pflegegeld? Dann müssen Sie je nach Pflegegrad viertel - oder halbjährlich den Beratungsbesuch nach
§ 37.3 SGB XI in Anspruch nehmen , da Ihnen sonst erhebliche Nachteile entstehen können.
Bei Pflegegrad 1 können 
Sie den Besuch halbjährlich 
in Anspruch nehmen .
Ab Pflegegrad 2 und 3 müssen 
Sie den Besuch halbjährlich 
in Anspruch nehmen.
Bei Pflegegrad 4 und 5 müssen 
Sie die Besuche vierteljährlich 
wahrnehmen .
Die Folgen einer verspäteten oder nicht in Anspruch genommenen Beratung kann bis zur Aufhebung des Pflegegeldes führen.
Bei beziehen von Pflegesachleistungen steht es Ihnen frei die Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten für die Beratung werden vollständig von der Pflegekasse übernommen.
Terminvereinbarung unter der oben genannten Nummer oder hinterlassen Sie mir eine Nachricht, ich melde mich umgehend bei Ihnen.




