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Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
Sie beziehen Pflegegeld? Dann müssen Sie je nach Pflegegrad viertel - oder halbjährlich den Beratungsbesuch nach
§ 37.3 SGB XI in Anspruch nehmen , da Ihnen sonst erhebliche Nachteile entstehen können.
Bei Pflegegrad 1 können
Sie den Besuch halbjährlich
in Anspruch nehmen .
Ab Pflegegrad 2 und 3 müssen
Sie den Besuch halbjährlich
in Anspruch nehmen.
Bei Pflegegrad 4 und 5 müssen
Sie die Besuche vierteljährlich
wahrnehmen .
Die Folgen einer verspäteten oder nicht in Anspruch genommenen Beratung kann bis zur Aufhebung des Pflegegeldes führen.
Bei beziehen von Pflegesachleistungen steht es Ihnen frei die Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten für die Beratung werden vollständig von der Pflegekasse übernommen.
Terminvereinbarung unter der oben genannten Nummer oder hinterlassen Sie mir eine Nachricht, ich melde mich umgehend bei Ihnen.